Eine*n Studienassistent*in (m/w/d, 4 Wochenstunden, befristet bis 31.1.2026) - Transkulturelle Studien

Bewerbungsfrist: 02.09.2025 - 23.09.2025


Die Universität für angewandte Kunst sucht ab 1. Oktober 2025 eine*n Studienassistent*in (m/w/d, 4 Wochenstunden, befristet bis 31.1.2026) für die Abteilung Transkulturelle Studien.

 

Einstellungsvoraussetzungen:

-       Masterstudium Kunst- und Kulturwissenschaften

-       Ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift

-       Recherchekompetenz (vorwiegend Literatur, digital wie analog, Datenbanken, Bibliotheken)

-       Ausgeprägtes Interesse für transkulturelle Theorien, post_koloniale Kritik, sowie gender / queer Theorien

 

Von Vorteil sind außerdem soziale Kompetenz, Teamfähigkeit und hohes persönliches Engagement.

 

Das monatliche Mindestentgelt für diese Verwendung beträgt derzeit € 269,90 brutto (für 4 Wochenstunden) und kann sich durch die Anrechnung tätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen gemäß Kollektivvertrag der Universitäten (IIIa, Gehaltsschema allgemeines Universitätspersonal) entsprechend erhöhen.

 

Qualifizierte Interessent*innen laden Ihre schriftliche Bewerbung (Bewerbungs-/Motivationsschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse) bis 23. September 2025 über unser Online-Bewerbungsportal unter angewandte.at hoch. Auf anderem Weg eingereichte Bewerbungen können leider nicht berücksichtigt werden.

 

Die Universität für angewandte Kunst betreibt eine antidiskriminatorische Anstellungspolitik und steht als Arbeitgeberin für Chancengleichheit und Diversität. Wir streben eine Erhöhung des Frauenanteils beim künstlerischen, wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonal insbesondere in Leitungsfunktionen an und fordern daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bei gleicher Eignung werden Frauen - im Falle einer Unterrepräsentation - vorrangig aufgenommen.

 

Die Universität für angewandte Kunst freut sich über Bewerbungen von Menschen mit Behinderung.

 

Wir müssen leider darauf hinweisen, dass Bewerber*innen keinen Anspruch auf eine Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten haben.