Drei studentische Hilfskräfte (m/w/d, 2 Stellen mit je 4 Wochenstunden; 1 Stelle mit 5 Wochenstunden) - Universitätsbibliothek

Die Universität für angewandte Kunst Wien sucht ab Juli 2023 drei studentische Hilfskräfte (m/w/d, 2 Stellen mit je 4 Wochenstunden - voraussichtlich am Montag bzw. am Dienstag; 1 Stelle mit 5 Wochenstunden am Mittwoch) für die Universitätsbibliothek. Das Arbeitsverhältnis ist zunächst auf 6 Monate befristet. Im Anschluss wird die Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis angestrebt.
 
Aufgabenbereich:
  • Ausheben, Rückstellen und Transport (zwischen den Standorten) von Büchern, Zeitschriften, AV-Medien im Freihandbereich (Standort Vordere Zollamtsstrasse 7, 1030 Wien) und in den externen Lagern (Radetzkyplatz) der Bibliothek am vorzugsweise Vormittag
  • Ordnungs-, Auf- und Umräumarbeiten
  • Bereitschaft alle drei Wochen am Montag von 18.30 bis 19.30 Uhr
 
Unsere Anforderungen:
  • eigenverantwortliches, strukturiertes Arbeiten
  • Bereitschaft zum „Zupacken“
  • körperliche Belastbarkeit
  • Genauigkeit und Sorgfalt im Umgang mit Bibliotheksgut
  • Kenntnisse des Bibliothekssystems ALMA sind wünschenswert
  • Social Skills: Zuverlässigkeit, Genauigkeit, Lernbereitschaft, Konfliktfähigkeit, Pünktlichkeit, Teamfähigkeit, sehr gute Umgangsformen und Kommunikations­fähigkeit, Kundenorientiertheit, hohes Verantwortungsbewusstsein
 
Das monatliche Mindestentgelt für diese Verwendung beträgt derzeit € 212,54 brutto bei 4 Wstd. und € 265,68 bei 5 Wstd. (14x jährlich) und kann sich eventuell auf Basis der kollektivvertraglichen Vorschriften durch die Anrechnung tätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen erhöhen.
 
Schriftliche Bewerbungen mit Lebenslauf und ggf. Dienstzeugnissen richten Sie bitte bis 12. Juni 2023 an die Universitätsbibliothek per E-Mail: bibliothek@uni-ak.ac.a
 
Die Universität für angewandte Kunst Wien steht für Chancengleichheit und Diversität und freut sich über Bewerbungen von Menschen aus unterschiedlichen Lebenskontexten, insbesondere auch Menschen mit Behinderung.
 
Es besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten.