Welcome Support

Informationen für internationale Mitarbeitende, die ihren Wohnsitz nach Wien verlegen.

Ansprechperson
Inèz-Marie Bauer, BSc MA
Arbeitsschwerpunkt: Welcome Support, Pre- und Onboarding
pe@uni-ak.ac.at
+43-1-71133-2084
Einreise & Aufenthalt

Bitte beachten Sie, dass ein gültiges Visum die Voraussetzung für Ihren Dienstantritt ist. Das gültige Visum muss dem Personalmanagement vor dem geplanten Dienstantritt vorgelegt werden.

Anders als Drittstaatangehörige können Studierende und Mitarbeitende aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz ohne Visum in Österreich einreisen. Dauert der Aufenthalt in Österreich länger als 3 Monate, wird eine Anmeldebescheinigung notwendig. Diese muss innerhalb von vier Monaten ab Einreise bei der entsprechenden Niederlassungsbehörde persönlich beantragt werden. Für Niederlassungen in Wien ist die MA35 zuständig. Die Anmeldebescheinigung erhalten Sie, sofern Sie ein unionsrechtliches
Aufenthaltsrecht besitzen. Dieses besteht automatisch, wenn Sie in Österreich arbeiten oder Ihren Lebensunterhalt ohne Erwerbstätigkeit bestreiten können und über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Die Anmeldebescheinigung ist unbefristet gültig.

Mit einer bestehenden oder beantragten Anmeldebescheinigung besteht die Möglichkeit, einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger*innen zu beantragen. Dieser hat das Format einer Kreditkarte und dient als Identitätsnachweis, nicht aber als Reisedokument.

Eine Familienzusammenführung ist möglich – Sie können Ihre Familie nach Österreich mitnehmen oder nachholen. Angehörige, die selbst EWR-Bürger*innen sind, benötigen ebenfalls eine Anmeldebescheinigung. Angehörige aus Drittstaaten benötigen eine Aufenthaltskarte.
Drittstaatangehörige benötigen ein Visum für Einreise & Aufenthalt. Bei geplanter Arbeitsaufnahme ist ein Erwerbsvisum auch dann notwendig, wenn die Einreise grundsätzlich visumfrei möglich wäre.

Für eine Aufenthaltsdauer bis 90 Tage wird das Visum C benötigt. Für eine Aufenthaltsdauer von 91 bis max. 180 Tagen wird das Visum D benötigt. Für einen vorübergehenden Aufenthalt für wissenschaftliche Tätigkeiten mit einer Aufenthaltsdauer über 180 Tage wird das Visum D sowie die „Aufenthaltsbewilligung Forscher“ oder die Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit benötigt.

Das Visum C und das Visum D sind bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (also der Österreichischen Botschaft oder dem Generalkonsulat) zu beantragen, während sowohl die „Aufenthaltsbewilligung Forscher“ als auch die Niederlassungsbewilligung „Sonderfälle“ entweder bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Herkunftsstaat oder bei der örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde (MA35 für Wien) beantragt wird. Eine Visumerteilung oder -verlängerung im Inland bzw. eine Visumerteilung an der Grenze ist nur in klar definierten Ausnahmefällen zulässig.

Es gilt jedoch zu beachten, dass die erforderlichen Dokumente in der Regel übersetzt und legalisiert werden müssen und dies einige Monate in Anspruch nehmen kann. Es wird daher empfohlen, eine Vorlaufzeit einzuplanen und die Unterlagen vorzubereiten, noch bevor Visum/Aufenthaltsbewilligung beantragt werden.

Für die Einreise nach Österreich mit einem Visum (bzw. für die gesamte Dauer des Aufenthalts) muss grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden.
 
Besten Dank an die Kolleg*innen der WU Wien für die Unterstützung und das Teilen der Informationen.

Alle Informationen wurden sorgfältig recherchiert und werden laufend aktualisiert. Die Universität für angewandte Kunst Wien kann jedoch keine Gewährleistungen für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Sozialversicherung

Die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich umfasst Unfall- und Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pensionsversicherung.

Bei einer Beschäftigung im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses oder eines arbeitsrechtlich freien Dienstverhältnisses erfolgt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung automatisch. Als Mitarbeitende der Universität für angewandte Kunst Wien sind Sie bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)  versichert.

Der Versicherungsschutz beginnt mit der Arbeitsaufnahme. Wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beim Entgelt nicht überschritten, sind Sie lediglich unfallversichert. Geringfügig beschäftigt sind jene, die bei regelmäßiger Beschäftigung (Arbeitsverhältnis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als 551,10 Euro (für das Jahr 2026) im Kalendermonat verdienen.

Die e-Card  ist Ihr persönlicher Schlüssel zum elektronischen Gesundheitswesen und zur Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA). Mit der e-Card wird Ihr Krankenversicherungsschutz bei einem Arztbesuch oder einer anderen medizinischen Behandlung bestätigt. Die e-Card benötigen Sie, wenn Sie Gesundheitsdienstleistungen in Österreich und in Ländern der Europäischen Union in Anspruch nehmen. Auf der Rückseite der e-Card ist die europäische Krankenversicherungskarte abgebildet.

Für Personen mit Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung werden e-Card und österreichische Sozialversicherungsnummer automatisch per Post zugesandt. Die Sozialversicherungsnummer wird durch das Personalmanagement beantragt, sobald alle notwendigen Unterlagen eingebracht wurden.

Eine e-Card kann erst ausgestellt werden, sobald ein Foto vorliegt. Liegen ein österreichischer Reisepass, ein österreichischer Personalausweis, ein österreichischer Scheckkartenführerschein oder ein Dokument des Fremdenregisters vor, erfolgt die Ausstellung und Zustellung automatisch. Liegen keine der genannten Dokumente vor, ist bei der zuständigen Registrierungsstelle ein Foto vorzulegen, damit die e-Card ausgestellt werden kann.

Wurde bei der Anmeldung durch das Personalmanagement eine Postadresse außerhalb Österreichs angegeben, ist zusätzlich Kontakt mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) aufzunehmen, damit die Zustellung der e-Card auch außerhalb Österreichs erfolgen kann.

Steuern

In Österreich gilt die unbeschränkte Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Österreich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als Wohnsitz gilt eine Wohnung in Österreich, die längerfristig und wiederkehrend genutzt wird. Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich. Der gewöhnliche Aufenthalt liegt vor, wenn sich eine Person nicht nur vorübergehend in Österreich aufhält. Spätestens nach sechs Monaten Aufenthalt entsteht rückwirkend unbeschränkte Steuerpflicht. Die Staatsbürgerschaft spielt dabei keine Rolle. Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte („Welteinkommen“) in Österreich steuerlich erfasst werden.

In Österreich herrscht ein progressives Steuersystem. Damit steigt die Steuerbelastung mit der Höhe des Einkommens. Das Einkommen wird in Abschnitte (Stufen) aufgeteilt, und für jeden Abschnitt gilt ein eigener, zunehmend höherer Steuersatz. Nur der jeweils höhere Teil des Einkommens wird mit dem höheren Satz besteuert, der Durchschnittssteuersatz nimmt dadurch mit steigendem Einkommen zu.

Auflistung der Tarifstufen von Einkommen in Euro und des Grenzsteuersatzes 2026

Weitere Informationen zu Steuertarifen

Weitere Tipps und Unterstützungen rund zum österreichischen Steuerrecht finden Sie bei der Arbeiterkammer oder unter folgendem Link: https://wien.arbeiterkammer.at/ueberuns/kontakt/steuerrecht/Sie_haben_Fragen_zum_Steuerrecht_.html
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Alle Informationen wurden sorgfältig recherchiert und werden laufend aktualisiert. Die Universität für angewandte Kunst Wien kann jedoch keine Gewährleistungen für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Wohnsitz anmelden

Wer in Österreich eine Wohnung neu bezieht oder die Wohnung wechselt, muss binnen drei Tagen bei der Meldebehörde eine An- bzw. Abmeldung vornehmen. Die Meldung stellt die postalische Erreichbarkeit sicher und dient als Grundlage für verschiedene Rechte, etwa das Wahlrecht für EU-Bürgerinnen und -Bürger. Für Gäste in Hotels oder anderen Beherbergungsbetrieben übernimmt die Anmeldung der Unterkunftgeber*in.

In Wien kann die Anmeldung unabhängig vom Wohnbezirk bei jedem Meldeservice erfolgen. Nach erfolgter Anmeldung wird eine kostenlose Meldebestätigung über den Wohnsitz ausgestellt. Die erforderlichen Unterlagen dafür sind:

/ Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, ...)
/ Formloser Antrag (Bei einem Antrag auf eine Privathaushaltsbestätigung müssen jedenfalls die Namen und Geburtsdaten aller Personen, die im selben Haushalt wohnen, angegeben werden. Der Antrag muss von all diesen Personen unterschrieben werden.)
/ Gegebenenfalls:
   ~ Nachweis über die Obsorge
   ~ Anforderungsschreiben der Sozialversicherung (z. B. Pensionsversicherung)

Bei allen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

Sie können beim Zentralen Melderegister (ZMR), einem Service des Bundesministeriums für Inneres, eine Online-Meldebestätigung  beantragen. Voraussetzung:

/ Möglichkeit, den Antrag elektronisch zu signieren (ID Austria)
/ Online-Zahlungsmöglichkeit (z. B. Kreditkarte, Online-Banking)

Eine Online-Meldebestätigung kann der*die Antragsteller*in nur für sich selbst anfordern.

Bürger*innen des EWR sowie der Schweiz, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, benötigen zur Dokumentation ihres Niederlassungsrechts eine Anmeldebescheinigung. Diese ist innerhalb von vier Monaten ab der Einreise bei der örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde zu beantragen. In Wien ist dafür die MA 35 (Magistratsabteilung 35) zuständig.

 
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Alle Informationen wurden sorgfältig recherchiert und werden laufend aktualisiert. Die Universität für angewandte Kunst Wien kann jedoch keine Gewährleistungen für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Familienservices

Informationen folgen in Kürze.
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Integration in den Arbeitsmarkt

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