Studiendekan

Konrad Strutz
Liddy Scheffknecht

Sprechstunden während des Semesters:
Dienstag 11:00 - 13:00 und Donnerstag 11:00 - 13:00
nach Terminvereinbarung per EMail

Büro des Studiendekans: Oskar-Kokoschka-Platz 2, Ferstel-Trakt, Erdgeschoß
 
Fragen zu den Themen Anerkennung ("Anrechnung") von Prüfungen, Vorausbescheide für Austauschprogramme und Beurlaubungen können an kurt.wallner@uni-ak.ac.at gerichtet werden.

Für Anträge auf Anerkennung von Prüfungen nutzen Sie bitte das Formular Antrag auf Anerkennung von Prüfungen in der rechten Spalte. Anträge können in Papierform (keine Originaldokumente!) sowie per EMail (jeweils an kurt.wallner@uni-ak.ac.at UND studiendekan@uni-ak.ac.at) eingereicht werden

Beurlaubungen vom Studium bedürfen einer Begründung. Nutzen Sie bitte das Formular Antrag auf Beurlaubung in der rechten Spalte und fügen Sie die Bestätigung(en) des Beurlaubungsgrundes bei. Während einer Beurlaubung ist es aus rechtlichen Gründen nicht möglich, Lehrveranstaltungen zu besuchen, Arbeiten zur Begutachtung einzureichen oder Prüfungen abzulegen.

Bei Anfragen um einen Termin für die Sprechstunde geben Sie bitte Folgendes bekannt:
Name, Matrikelnummer, Studienrichtung, gegenwärtiges Semester, Mobil- bzw. Telefonnummer, Anliegen.
Richten Sie die Anfrage bitte an kurt.wallner@uni-ak.ac.at und studiendekan@uni-ak.ac.at.

Die Bearbeitung von Anträgen erfolgt in der Reihenfolge des Eintreffens und kann mitunter eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Beschleunigte Verfahren sind im Allgemeinen nicht möglich.
 
Dem Studiendekan kommen folgende Aufgaben zu:

  • Genehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen Universität als der Universität der Zulassung (§ 63 Abs. 9 Z 2 UG)
  • Genehmigung der Anträge auf Studienbeurlaubung (§ 67 Abs. 1 UG)
  • Nichtigerklärung der Beurteilung von Prüfungen mit Bescheid im Fall der Erschleichung der Anmeldung zur Prüfung (§ 73 Abs. 1 UG)
  • Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 74 Abs. 3 UG)
  • Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen / Prüfern für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen (§ 75 Abs. 1 UG)
  • Heranziehung von Personen mit einer gleichwertigen Lehrbefugnis an anderen anerkannten in- oder ausländischen gleichrangigen Bildungseinrichtungen für die Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen im Bedarfsfall (Satzungsteil "Studienrecht" § 10 Abs. 2)
  • Heranziehung anderer fachlich geeigneter Prüferinnen / Prüfer als die Leiterin / den Leiter der Lehrveranstaltung für Lehrveranstaltungsprüfungen im Bedarfsfall (Satzungsteil "Organisationsrecht / Prüfungskommissionen“ § 7 Abs.1)
  • Einsetzung der Prüfungskommissionen für kommissionelle Prüfungen (Satzungsteil "Organisationsrecht / Prüfungskommissionen“ § 7)
  • Festlegung näherer Bestimmungen über die organisatorische Abwicklung von Prüfungen (Satzungsteil "Studienrecht" § 8 Abs. 3)
  • Bescheidmäßige Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen ordentlicher Studierender an anderen anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, einer berufsbildenden höheren Schule, einer höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind (§ 78 Abs. 1 UG)
  • Bescheidmäßige Anerkennung von positiv beurteilte Prüfungen der oder des außerordentlichen Studierenden, die an einer Bildungseinrichtung gemäß § 78 Abs. 1 UG abgelegt wurden, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind (§ 78 Abs. 9 UG)
  • Bescheidmäßige Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der Durchführung (§ 79 Abs. 1 UG)
  • Sicherstellung der Aufbewahrung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen für die Dauer von mindestens 6 Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung (§ 79 Abs. 3 UG)
  • Genehmigung des Antrags auf Ausschluss der Benutzung von an die Universitätsbibliothek gem. § 86 Abs. 1 UG abgelieferten wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten für längstens 5 Jahre nach Ablieferung (§ 86 Abs. 4 UG)
  • Bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen / Absolventen der ordentlichen Studien (§ 87 Abs. 1 UG)
  • Bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen / Absolventen von Universitätslehrgängen (§ 87 Abs. 2 UG)
  • Bescheidmäßige Aufhebung von Verleihungsbescheiden inländischer akademischer Grade (§ 89 UG)
  • Bescheidmäßige Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung, § 90 Abs. 3 UG)
  • Bescheidmäßiger Widerruf der Nostrifizierung von Studienabschlüssen, insbesondere wenn diese durch gefälschte Zeugnisse erschlichen wurden (§ 90 Abs.5 UG)
Nostrifizierung
 
Universitätsgesetz 2002, Fassung vom 31.12.2021 
§ 90.
  1. Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
  2. Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.
  3. Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
  4. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.
  5. Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
  6. Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

Antrag auf Nostrifizierung
 
Satzung Universität für Angewandte Kunst Wien
§ 13 
 
  1. Die Antragstellerin / Der Antragsteller hat im Antrag auf Nostrifizierung das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.
  2. Mit dem Antrag sind der Studiendekanin/dem Studiendekan folgende Nachweise vorzulegen: 1. Reisepass, 2. Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, wenn dies nicht außer Zweifel steht, 3. Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien, 4. diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums, ausgestellt wurde.
  3. Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin / der Antragsteller autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß Abs. 1 Z 4 ist im Original vorzulegen.
  4. Die Studiendekanin/der Studiendekan ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
  5. Unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Curriculums ist zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Als Beweismittel ist auch ein Stichproben-Test zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erlangen.
  6. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist, und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die Vizerektorin/der Vizerektor für Lehre und Entwicklung die Antragstellerin / den Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende / als außerordentlichen Studierenden zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und/oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzutragen.
  7. Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen (§ 78 UG) sind nicht anzuwenden.
Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen

Beachten Sie:
Anerkennungen sind nur bis zum zweiten Semester nach Studienbeginn möglich!

Bereits anerkannte Prüfungen können nachträglich nicht mehr anders zugeordnet werden.

Universitätsgesetz 2002, Fassung vom 31.12.2021 
 
§ 78.
 
(1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn
 
1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1;
b) einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.

(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:
 
1. wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;
2. künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;
3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.

(3) Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.

(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:
 
1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
2. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Abs. 1 bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.
3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs. 2. § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden.
5. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
7. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
9. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.

(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.

(6) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie
 
1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
 
Information über die Einreichung von Anträgen auf Anerkennung
Wenn sie Lehrveranstaltungen als Mitbeleger/in (ohne zu einem konkreten Studium zugelassen zu sein) an einer anderen Universität absolvieren vollen, benötigen wir den vor dem Besuch der Lehrveranstaltungen genehmigten Vorausbescheid seitens des Studiendekans an der Angewandten. (UG 2002 & 68 Abs. 9)
Wenn Sie in anderen oder vorangegangenen Studien an der Angewandten oder anderen Universitäten/Hochschulen Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen abgelegt haben, können Sie beantragen, dass diese für Ihr momentanes Studium als Leistungen anerkannt werden, sofern sie den im betreffenden Curriculum Ihres Studiums an der Universität für angewandte Kunst Wien festgelegten Anforderungen unter Berücksichtigung der wesentlichen im Curriculum festgelegten Lernergebnisse entsprechen. 
Leistungen, die bereits für Ihr Studium anerkannt wurden, dürfen nicht innerhalb desselben Studiums nochmals anerkannt werden. 
Anerkennungen gelten und können, nachdem der Anerkennungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht rückgängig gemacht werden. 
Vorgangsweise:
 
Der Antrag ist beim zuständigen Studiendekan einzubringen.
(Antragsformular: Homepage der Angewandten: Studiendekan, Antrag auf Anerkennung)
 
Das korrekt ausgefüllte und unterschriebene Formular mitsamt der relevanten Beilagen übermitteln Sie uns bitte per 
Postanschrift: Kurt Wallner Studiendekanat, O. Kokoschka Platz 2, 1010 Wien
 
Für rasche Abwicklung Ihres Ansuchens ersuchen wir Sie um Angabe einer Mobil- bzw. Telefonnummer,  mit der Sie für ein Gespräch erreichbar sind.
 
Der Anerkennungsbescheid wird Ihnen elektronisch übermittelt.