Die Universität für angewandte Kunst sucht ab Dezember 2020 zwei
studentische Mitarbeiter/innen (m/w/d, 10 Wochenstunden, befristet auf 6 Monate mit der Option auf Verlängerung)
für den Bereich Digitale Kunst (Leitung: Univ.-Prof. Mag. Ruth Schnell)
Die Anstellung erfolgt befristet
im Rahmen des Forschungsprojekts „Lehr-und Forschungsinfrastruktur für Digitale Künste (Le-Fo)“, gefördert vom Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Call: Digitale und soziale Transformation in der Hochschulbildung) in der Abteilung
Digitale Kunst.
Einstellungsvoraussetzungen:
- künstlerisches Studium, bevorzugt Medienkunst
/ Digitale Kunst
- breit gefächerte, gute Kenntnisse der zeitgenössischen Medienkunst
- Fähigkeiten digitale Ordnungskategorien
und -strukturen anzuwenden und weiterzuentwickeln
- grundlegende Kenntnisse in digitaler Bildverarbeitung
Von
Vorteil sind soziale Kompetenz, Teamfähigkeit und hohes persönliches Engagement.
Tätigkeitsbereich:
Mitarbeit an der Aufbereitung, Dokumentation und digitalen Katalogisierung von Medienkunst innerhalb des Forschungsprojektes.
Das monatliche Mindestentgelt für diese Verwendung beträgt derzeit € 529,15 brutto (14x jährlich) und kann sich
eventuell auf Basis der kollektivvertraglichen Vorschriften durch die Anrechnung tätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen erhöhen.
Qualifizierte Interessent/innen richten ihre schriftliche Bewerbung mit sachdienlichen Unterlagen
bis
7. Dezember 2020 an die Abteilung Digitale Kunst der Universität für angewandte Kunst Wien, im Betreff: „Bewerbung
studentische/r Mitarbeiter/in LeFo“, e-mail:
digitalekunst@uni-ak.ac.at Die Universität für angewandte Kunst Wien strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim wissenschaftlichen
Personal an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bei gleicher Qualifikation werden Frauen
vorrangig aufgenommen.
Die Universität für angewandte Kunst Wien steht als Arbeitgeberin für Chancengleichheit
und Diversität und freut sich über Bewerbungen von Menschen mit Behinderung.
Es besteht kein Anspruch auf
Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten.