Studienbeitrag neu
ab Sommersemester 2013
Rechtsgrundlage: Novelle zum Universitätsgesetz 2002
Allgemein
Die Zahlungsdaten werden erstmalig im Rahmen der Zulassung von der Studienabteilung ausgehändigt, danach werden Zahlungsdaten im Online-Service bereitgestellt.
Da wichtige Informationen per E-Mail versandt werden, bitte die Erreichbarkeit sicherstellen - Einrichtung einer Weiterleitung ist im Online-Service möglich!
Voraussetzung für den Beginn bzw. die Weiterführung eines Studiums ist jedes Semester die fristgerechte Bezahlung des Studienbeitrages (sofern vorgeschrieben) und/oder des ÖH-Beitrags.
Bei der Überweisung bitte unbedingt die Kundendaten für das aktuelle Semester angeben, da sonst die Zahlung nicht ordnungsgemäß einlangt und das Studium nicht fortgesetzt wird!
Sofern alle nötigen inhaltlichen Voraussetzungen (z.B. wenn erforderlich Leistungsnachweis im zentralen künstlerischen Fach) gegeben sind, erfolgt bei Zahlung des vorgeschriebenen Beitrages eine automatische Fortsetzung, allerdings nur an jener Universität, bei der die Zahlung einlangt.
Bei allen anderen Universitäten muss eine Fortsetzung von Studien gesondert gemeldet werden!
Studierende, die zu mehreren Studien - entweder an derselben oder an einer anderen Universität - zugelassen sind, müssen den Studienbeitrag entrichten, sobald in einem einzigen dieser Studien eine Beitragspflicht entsteht.
Ordentliche Studien
Diplom-, Bachelor-, Master- sowie Doktoratsstudien
Die Vorschreibung des Studienbeitrages ist zunächst abhängig von der Nationalität; es gibt einige Möglichkeiten zur Befreiung bzw. Reduktion.
Studierende mit Staatsbürgerschaft eines EU-/EWR-Landes oder der Schweiz
- bezahlen EUR 17,50 (ÖH-Beitrag)*, sofern die Studienzeit gemäß Curriculum** zuzüglich zwei Toleranzsemester eingehalten wird.
- bezahlen EUR 380,86 (Studienbeitrag einschließlich ÖH-Beitrag)*, sofern die Studienzeit gemäß Curriculum** zuzüglich zwei Toleranzsemester überschritten wird.
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NICHT EU/EWR
Studierende ohne EU-/EWR-Staatsbürgerschaft bezahlen grundsätzlich EUR 744,22 (doppelter Studienbeitrag einschließlich ÖH-Beitrag)***.
Automatisch ausgenommen hiervon sind Studierende mit Staatsbürgerschaft eines in Anlage 3 der StubeiV gelisteten Landes (Entwicklungsländer) - sie bezahlen nur EUR 17,50 (ÖH-Beitrag)***.
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Außerordentliche Studien
Besuch einzelner LVs Studierende, die im Rahmen eines außerordentlichen Studiums einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, bezahlen - unabhängig von ihrer Nationalität - EUR 380,86 (Studienbeitrag einschließlich ÖH-Beitrag)***.
Postgraduale Lehrgänge LehrgangsteilnehmerInnen zahlen keinen Studienbeitrag sondern EUR 17,50 ÖH-Beitrag*** sowie die Lehrgangsgebühr. Auskünfte hierüber gibt die jeweilige Lehrgangsleitung.
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Befreiung / Reduktion des Studienbeitrages
Mögliche Gründe zur Befreiung:
Ordentliche und außerordentliche Studierende
unabhängig von der Nationalität
Ordentliche und außerordentliche Studierende können unabhängig von ihrer Nationalität aus folgenden Gründen einen Antrag auf Erlass (siehe Antragstellung Erlass/ Gleichstellung) des Studienbeitrages stellen:
- Beurlaubung
- Bezug von Studienbeihilfe im vergangenen/laufenden Semester
Nachweis: positiver Studienbeihilfebescheid - Mobilitätsprogramm - offizielle Studierendenaustauschprogramme
Nachweis: wird vom Büro für Auslandsstudien automatisch an die Studienabteilung weitergeleitet; eine Antragstellung ist nicht notwendig - Individuelle Mobilität - bei Anerkennung von im Ausland abgelegten Prüfungsleistungen für ein Studium an der Angewandten, außerhalb eines Mobilitätsprogramms, aber mindestens im Umfang wie für ERASMUS erforderlich, kann für das jeweilige Semester ein Antrag auf Rückerstattung gestellt werden.
Ordentliche Studierende
aus NICHT EU/EWR-Ländern
Erlass finanzielle Notlage ordentliche Studierende, die Staatsangehörige eines in Anlage 1 der StubeiV angeführten Landes sind, können aufgrund einer finanziellen Notlage einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
Nachweis: eidesstattliche Erklärung
Gleichstellung ordentliche Studierende können einen Antrag auf beitragsrechtliche Gleichstellung mit Studierenden aus EU/EWR-Staaten stellen, wenn
- ein Aufenthaltstitel ungleich Studierendenaufenthalt oder
- die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe gemäß Personengruppenverordnung nachgewiesen werden kann.
Ordentliche Studierende
aus EU/EWR bzw. beitragsrechtlich Gleichgestellte SOWIE
Außerordentliche Studierende
unabhängig von der Nationalität
Ordentliche Studierende mit Staatsbürgerschaft eines EU/EWR-Landes oder der Schweiz sowie beitragsrechtlich gleichgestellte Studierende und außerordentliche Studierende können außerdem in folgenden Fällen einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen:
- Krankheit oder Schwangerschaft - Hinderung am Studium für mehr als zwei MonateNachweis: Fachärztliche Bestätigung
- Betreuung von Kindern - bis zu deren 7. Lebensjahr bzw. allfälligem späterem Schuleintritt
Nachweise: Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel des Kindes, Meldezettel der/des betreuenden Studierenden und eidesstattliche Erklärung der/des betreuenden Studierenden - Erwerbstätigkeit im vorhergehenden Kalenderjahr - zumindest in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze - derzeit 5.267,64
Nachweis: Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamts ; bei selbständiger Tätigkeit zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung. Personen, die im Haus angestellt sind, können alternativ eine Bestätigung der Personalabteilung vorlegen. - Behinderung - mindestens 50% (nach bundesgesetzlichen Vorschriften)
Nachweis: Behindertenausweis des Bundessozialamtes - Präsenz- und Zivildienst - Hinderung am ordentlichen Studium für mehr als zwei Monate
Nachweis: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur
- Mehrfachstudien - Antragstellung beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bei mehr als einem ordentlichen StudiumNachweis: siehe Richtlinie des Bundesministeriums
Antragstellung Erlass/Gleichstellung
Erlass und Gleichstellung Anträge auf Erlass und beitragsrechtliche Gleichstellung (mit Studierenden aus EU/EWR-Staaten) können vor der Zahlung, jedoch innerhalb der Zulassungsfrist einschließlich Nachfrist (im Sommersemester bis 30. April / im Wintersemester bis 30. November) in der Studienabteilung eingereicht werden.
Wenn Anträge auf Erlass des Studienbeitrages bzw. Anträge auf Gleichstellung aufgrund fehlender Nachweise nicht bis zum Ende der Nachfrist gestellt werden können, muss zur Fortsetzung des Studiums der vorgeschriebene Studienbeitrag in voller Höhe entrichtet werden.
Rückerstattung Sobald einer der obenstehend angeführten Erlass- bzw. Gleichstellungsgründe (ausgenommen "Erlass finanzielle Notlage") nachgewiesen werden kann, können Studierende einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages (für das Wintersemester bis 31. März / für das Sommersemester bis 30. September) stellen.
Formulare Alle notwendigen Formulare stehen in der Sidebar rechts zum Download zur Verfügung.
























